Kölner Kommentar zum Rechnungslegungsrecht (§§ 238-342e HGB)

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Beschreibung "Kölner Kommentar zum Rechnungslegungsrecht (§§ 238-342e HGB)"

Wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Darstellung des neuen HGB-Bilanzrechts.

Wissenschaft und Praxis der Rechnungslegung befindet sich im Umbruch. Im April 2009 ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getreten, dessen erklärtes Ziel es ist, das deutsche Rechnungslegungsrecht den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS/IAS) anzunähern. Der daraus resultierende Dialog tradierter deutscher und angelsächsisch geprägter Rechnungslegungsmethoden führt zu umfangreichen Änderungen in der Praxis. Diese interessante Herausforderung ist Anlass, die in erster und zweiter Auflage im Rahmen des Kölner Kommentars zum Aktiengesetz auf Aktiengesellschaften zugeschnittene Kommentierung auf alle Rechtsformen zu erweitern und als eigenständigen Kommentar auszugliedern.

Nur eine Minderheit der deutschen Unternehmen bilanziert nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS). Die ganz überwiegende Zahl der Unternehmen, insbesondere der Mittelstand, bilanziert auf Grundlage des HGB-Rechnungslegungsrechts.

Der Kommentar enthält daher die Kommentierung des gesamten HGB-Rechnungslegungsrechts für alle Rechtsformen:

  • Allgemeine, für alle Kaufleute geltenden Vorschriften in §§ 238-261 HGB
  • Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften in §§ 264-330
  • Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder §§ 331-335b HGB
  • Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften in §§ 336-339
  • Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige in §§ 340a-o und §§ 341a-p
  • Prüfstelle für Rechnungslegung §§ 342b-e

Das Recht des Jahresabschlusses, seiner Prüfung und seiner Offenlegung folgt dem numerischen Aufbau des HGB. Die für Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Prüfung maßgeblichen Sondervorschriften für die einzelnen Kapitalgesellschaften, z.B. der §§ 150, 152, 158 und 160 AktG, werden bei den entsprechenden Basisvorschriften des HGB miterörtert.

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